Angebot Impulsvortrag
Angebot Workshop
Angebot Beratung
Angebot Pakete
|
|
§ 82a Präventionszeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz)
(5) Der Arbeitgeber hat pro Kalenderjahr die Sicherheitsfachkräfte im Ausmaß von mindestens 40% und die Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 35% der gemäß Abs. 2 und 3 ermittelten Präventionszeit zu beschäftigen.
Zumindest im Ausmaß der restlichen 25% der jährlichen Präventionszeit hat der Arbeitgeber je nach der in der Arbeitsstätte gegebenen Gefährdungs- und Belastungssituation gemäß § 76 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 3 beizuziehende sonstige geeignete Fachleute, wie Chemiker, Toxikologen, Ergonomen,
insbesondere jedoch Arbeitspsychologen, oder die Sicherheitsfachkräfte und/oder die Arbeitsmediziner zu beschäftigen.
zurück
|
|
|
|